Jöhnkes Fallstricke: Spontane Anzeigeobliegenheit in der Kindernachversicherung?

In unserer Rubrik „Jöhnkes Fallstricke“ nimmt der Hamburger Rechtsanwalt Björn Jöhnke wichtige Urteile für die Versicherungspraxis unter die Lupe. Dieses Mal: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur spontanen Anzeigeobliegenheit in der Kindernachversicherung.

Was war geschehen?

Ein Versicherungsnehmer wendet sich an seinen Versicherungsmakler mit folgender Frage: Könnte man das bald zur Welt kommende Kind, das wahrscheinlich gesundheitliche Beeinträchtigungen haben wird, noch irgendwie versichern?

Der Versicherungsmakler empfiehlt eine Pflegetagegeldversicherung, in der zunächst der Vater Versicherungsnehmer und dann das Kind nach der Geburt nachgemeldet wird. So macht das der Versicherungsnehmer. In der Konsequenz kommt es zu einem Leistungsantrag, da das Kind in der Tat in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist.

Die Krankenversicherung erkennt die Leistungen zunächst an und zahlt auch für ein paar Monate. Sie ficht den Versicherungsvertrag aber dann an, mit dem Argument, man habe der Versicherung bei Beantragung der Versicherung für den Vater bereits mitteilen müssen, dass das Kind gesundheitlich beeinträchtigt zur Welt kommen wird.

Die Urteile

Dieser Argumentation des Versicherers erteilen das Landgericht Münster, das Oberlandesgericht Hamm und auch der Bundesgerichtshof eine Absage (Beschluss vom 29. März 2023, Aktenzeichen IV ZR 286/22). Die Argumentation: Wenn der Versicherer im Versicherungsantrag keine Fragen zur Gesundheit stellt, dann müsse der Versicherungsnehmer entsprechend keine Angaben spontan mitteilen.

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Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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