BU: Wenn der Kunde zwischen Ausschluss oder Zuschlag entscheiden muss

Wenn der Kunde ins Beratungsgespräch zur Arbeitskraftabsicherung kommt und eine oder mehrere Vorerkrankungen mitbringt, lohnt sich die anonyme Risikovoranfrage. Und oft bieten die Versicherer zwar eine Absicherung an, aber entweder mit einem Ausschluss von bestimmten Krankheiten oder einem Risikozuschlag.

Beides sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung übliche Wege, um Kunden mit Vorerkrankungen dennoch versichern zu können. Allerdings muss bei der Annahme solcher Verträge auf einiges geachtet werden, damit es im Leistungsfall keine Probleme gibt. Der Versicherer möchte mit einem Zuschlag oder Ausschluss sein Risiko begrenzen. Das ist insofern nachvollziehbar, als dass die Prämien für gesunde Versicherte kalkuliert sind. Mit einer Vorerkrankung erhöht sich das Risiko auf eine Berufsunfähigkeit und das muss eingepreist werden. Dabei gehen die Versicherer unterschiedlich vor – und genau aus diesem Grund ist eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll.

Was ist besser, Ausschluss oder Zuschlag in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Hier gibt es keine allgemeingültige Antwort. Die Absicherung der Arbeitskraft ist eine sehr individuelle Versicherung. Jedoch lässt sich festhalten, dass bei einem Zuschlag der Versicherungsschutz im vollen Umfang erhalten bleibt, bei einem Ausschluss dagegen nicht.

Wenn die Prämie durch den Zuschlag zu hoch ausfällt, kann an anderen Stellschrauben gedreht werden, etwa an der Versicherungsdauer. Dann heißt es nicht bis 67, sondern nur bis 63. Auch die Rentenhöhe kann angepasst werden. Wobei hier nicht so viel Spielraum besteht. Wenn bestimmte Ausgaben vorhanden sind, müssen sie auch entsprechend abgesichert werden. Eine Beitrags- und eine Leistungsdynamik könnten hier eine Alternative sein, wenn die abgeschlossene Versicherungssumme etwas zu niedrig ist.

Angebot zur BU-Versicherung verhandeln

Außerdem muss nicht jeder Vorschlag des Versicherers angenommen werden. Vor allem bei Vorerkrankungen kann auch begründet werden, warum es unwahrscheinlich ist, dass diese spezielle Krankheit zum Leistungsfall führt. Vollständige medizinische Unterlagen von Ärzten oder anderen Behandlern helfen hier, ein genaues Bild zu vermitteln.

Wird ein Ausschluss generell formuliert, beispielsweise „Erkrankungen der Wirbelsäule“, ist das nicht akzeptabel, auch wenn der Kunde Verspannungen oder andere Rückenbeschwerden angegeben hat. Denn das klingt dann so, als ob eine BU aufgrund eines Unfalls oder einer Infektion der Wirbelsäule oder eines Tumors ebenfalls ausgeschlossen wären. Diese Risiken stehen jedoch nicht im Zusammenhang zu den Verspannungen und der Versicherer würde auch vor Gericht nicht damit durchkommen. Wenn der Ausschluss aber schon entsprechend formuliert ist, dann entsteht ein Rechtsstreit gar nicht.

Ist die Vorerkrankung für den Beruf wichtig?

Gibt der Kunde eine Knieverletzung an und arbeitet als Fliesenleger, ist es sehr wahrscheinlich, dass er irgendwann aufgrund dieser Vorerkrankung berufsunfähig wird. Bei einem Bürojob dagegen, ist die Wahrscheinlichkeit weniger groß. Hier kommt es also auf eine weitere Argumentation an.

Was geschieht, wenn die Vorerkrankung weg ist?

Bei einem Ausschluss sollte man immer mit dem Versicherer vereinbaren, dass dieser nach einem, zwei oder drei Jahren überprüft werden kann. Sollte die Vorerkrankung, die zum Ausschluss geführt hat, ausgeheilt sein, so kann die Ausschlussklausel entfallen. Bei einem Zuschlag besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Überprüfung nach Paragraf 158 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Fotocredit: Freepik

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Manila Klafack ist Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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