Maklerhaftung wegen Unkenntnis der Beamtenöffnungsklausel

Regelmäßig berichtet der Hamburger Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke über wichtige Gerichtsentscheidungen, die Auswirkungen auf das Versicherungs- und Maklergeschäft haben können. In dieser Folge von Jöhnkes Fallstricke geht es um diese drei Urteile.

In einem Rechtsstreit bezüglich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche siegte ein Versicherungsmakler gegen den Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV). Der Verband hatte den Makler zuvor wegen der Werbung mit Unabhängigkeit abgemahnt (LG Leipzig, Urteil v. 04.12.2024 – Az. 05 O 1092/24). Die Urteilsbesprechung lesen sie hier.

Das Oberlandesgericht Dresden musste sich mit der Frage befassen, ob ein Versicherungsmaklervertrag auch durch die reine Eingabe von Kontodaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbunds zustande kommen kann. Und ob anschließend eine mangelnde Kenntnis der Beamtenöffnungsklausel zur Maklerhaftung führen kann (OLG Dresden v. 10.03.2021 – 4 U 2372/20). Die Urteilsbesprechung lesen sie hier.

Mit der Frage, ob eine Unfall-Kombirente eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder zumindest eine ihr ähnliche Versicherung darstellt, hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen (BGH, Urt. v. 11.12.2024 – IV ZR 498/21). Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZ) hatte die Axa Versicherung verklagt, weil diese im Jahr 2019 tausenden Kunden Verträge zur „Unfall-Kombirente“ gekündigt hatte. Die Urteilsbesprechung lesen sie hier.

 

author

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

What's your reaction?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert