Rauchen, Pflegen, Stunden: Das sind die neuen Marktstandards in der Risiko-LV

Schwere Krankheit, Hausbau, Selbstmord – es gibt komplizierte Situationen, mit denen Lebensversicherer unterschiedlich umgehen. Das Analysehaus Infinma hat sie sich angesehen und daraus Marktstandards für Risikolebensversicherungen ermittelt.

Das Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) aus Köln hat ermittelt, welche Eigenschaften Risikolebensversicherungen erfüllen sollten, um gut dazustehen. Dabei geht es um 19 Kriterien, hier folgen:

Todesfallleistung bei schwerer Krankheit

Versicherer zahlt vorzeitig bei Restlebenserwartung unter zwölf Monaten

Bau-Bonus

Kein erhöhter Versicherungsschutz nach Kauf oder Bau einer Immobilie

Kinder-Bonus

Kein erhöhter Versicherungsschutz nach Geburt oder Adoption eines Kindes

Leistung bei Suizid

Wartezeit von drei Jahren, außer bei Geisteskrankheit

Verlängerungsoption

Keine Verlängerung des Vertrags ohne Gesundheitsprüfung?

Tarifwechsel für Raucher

Raucher können nicht in einen Nichtrauchertarif wechseln

Meldepflicht Rauchen

Wer nach Vertragsschluss zu rauchen beginnt, muss das melden

Nachprüfung für Nichtraucher

Versicherer dürfen das Rauchverhalten während der Vertragsdauer nachprüfen

Beitragsdynamik

Versicherer bieten Beitragsdynamik an

Nachversicherungsoption ohne Anlass

Versicherte können ohne bestimmtes Ereignis die Versicherungssumme nicht erhöhen

Beitragsstundung bei Zahlungsschwierigkeiten

Bei Geldschwierigkeiten kann sich der Versicherte die Beiträge stunden lassen

Beitragsfreistellung statt Kündigung

Kunden können bei Geldschwierigkeiten die Versicherung beitragsfrei stellen

Versicherung für verbundene Leben

Risikolebensversicherungen für zwei Versicherte sind nicht möglich

Kindermitversicherung

Kinder sind nicht automatisch mitversichert

Ereignisabhängige höhere Todesfallleistung

Die Todesfallsumme wird nicht erhöht

Soforthilfe

Im Todesfall wird keine Soforthilfe gezahlt

Zusatzleistungen möglich

Während der Versicherungsdauer sind keine zusätzlichen Leistungen möglich

Pflege-Bonus

Wenn die versicherte Person pflegebedürftig wird, zahlt der Versicherer nichts

Verzicht auf §19 Abs. 3 und 4 VVG (unverschuldete Falschangaben)

Die Versicherer verzichten ausdrücklich auf die Paragrafen

Eine Liste mit Anbietern, die diese Standards mit mindestens einem Tarif erfüllen oder sogar übertreffen, finden Sie hier.

Fotocredit: Freepik

author

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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