Rauchen, Pflegen, Stunden: Das sind die neuen Marktstandards in der Risiko-LV
Schwere Krankheit, Hausbau, Selbstmord – es gibt komplizierte Situationen, mit denen Lebensversicherer unterschiedlich umgehen. Das Analysehaus Infinma hat sie sich angesehen und daraus Marktstandards für Risikolebensversicherungen ermittelt.
Das Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) aus Köln hat ermittelt, welche Eigenschaften Risikolebensversicherungen erfüllen sollten, um gut dazustehen. Dabei geht es um 19 Kriterien, hier folgen:
Todesfallleistung bei schwerer Krankheit
Versicherer zahlt vorzeitig bei Restlebenserwartung unter zwölf Monaten
Bau-Bonus
Kein erhöhter Versicherungsschutz nach Kauf oder Bau einer Immobilie
Kinder-Bonus
Kein erhöhter Versicherungsschutz nach Geburt oder Adoption eines Kindes
Leistung bei Suizid
Wartezeit von drei Jahren, außer bei Geisteskrankheit
Verlängerungsoption
Keine Verlängerung des Vertrags ohne Gesundheitsprüfung?
Tarifwechsel für Raucher
Raucher können nicht in einen Nichtrauchertarif wechseln
Meldepflicht Rauchen
Wer nach Vertragsschluss zu rauchen beginnt, muss das melden
Nachprüfung für Nichtraucher
Versicherer dürfen das Rauchverhalten während der Vertragsdauer nachprüfen
Beitragsdynamik
Versicherer bieten Beitragsdynamik an
Nachversicherungsoption ohne Anlass
Versicherte können ohne bestimmtes Ereignis die Versicherungssumme nicht erhöhen
Beitragsstundung bei Zahlungsschwierigkeiten
Bei Geldschwierigkeiten kann sich der Versicherte die Beiträge stunden lassen
Beitragsfreistellung statt Kündigung
Kunden können bei Geldschwierigkeiten die Versicherung beitragsfrei stellen
Versicherung für verbundene Leben
Risikolebensversicherungen für zwei Versicherte sind nicht möglich
Kindermitversicherung
Kinder sind nicht automatisch mitversichert
Ereignisabhängige höhere Todesfallleistung
Die Todesfallsumme wird nicht erhöht
Soforthilfe
Im Todesfall wird keine Soforthilfe gezahlt
Zusatzleistungen möglich
Während der Versicherungsdauer sind keine zusätzlichen Leistungen möglich
Pflege-Bonus
Wenn die versicherte Person pflegebedürftig wird, zahlt der Versicherer nichts
Verzicht auf §19 Abs. 3 und 4 VVG (unverschuldete Falschangaben)
Die Versicherer verzichten ausdrücklich auf die Paragrafen
Eine Liste mit Anbietern, die diese Standards mit mindestens einem Tarif erfüllen oder sogar übertreffen, finden Sie hier.
Fotocredit: Freepik
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