Wer nicht gefragt wird, braucht auch nicht zu antworten
Ein Berufsunfähigkeitsversicherter gab seine Parkinson-Krankheit nicht an – und musste es auch nicht, denn er wurde gar nicht danach gefragt. Trotzdem hat er gegen seinen Versicherer nun vor Gericht verloren, allerdings aus einem anderen Grund.
Wer nicht gefragt wird, braucht auch nicht zu antworten. Das gilt offenbar auch für Versicherungsanträge. Denn wenn der Versicherer dort nicht ausdrücklich nach neurologischen Krankheiten fragt, muss der Antragsteller nicht einmal angeben, dass er an Parkinson erkrankt ist. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Urteil fest, auf das der Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hinweist (Aktenzeichen: 4 U 1975/23).
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